FAQ

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Für Wohnungseigentümer

Eine Eigentümergemeinschaft, auch Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) genannt, ist rechtlich gesehen „die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohneigentumsanlage“, also der Verbund aller Wohnungseigentümer bzw. Eigentümer von Sondereigentum in einem Mehrfamilienhaus. Eine Eigentümergemeinschaft wird durch eine notariell beurkundete Teilungserklärung sowie Gemeinschaftsordnung begründet. Durch die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung wird das Zusammenleben innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt.
Alle Eigentümer einer WEG treffen sich mindestens einmal im Jahr, um über die Verwaltung ihres gemeinsamen Wohneigentums zu entscheiden. Bei einer Eigentümerversammlung werden unter anderem Beschlüsse über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan, Sanierungsmaßnahmen, Beauftragung eines Hausmeisterservice usw. gefasst. Das Stimmrecht der Eigentümer richtet sich nach der Regelung in der Teilungserklärung. Gesetzlich gilt ohne Regelung in der Teilungserklärung das Kopfprinzip: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Die Ladungsfrist für eine Eigentümerversammlung beträgt 3 Wochen.
Die WEG ist dazu verpflichtet, sich auf einen Verwalter zu einigen. Dabei kann es sich um ein WEG-Mitglied handeln, doch in der Regel wird eine professionelle Hausverwaltung damit beauftragt. Zur Verwaltung der WEG gehören kaufmännische Aufgaben wie z.B. die Anstellung eines Hausmeisters oder die Erstellung der Jahresabrechnung. Aber auch technische Aufgaben wie z.B. die Erfassung des Stromverbrauchs. Weitere Aufgaben eines Verwalters sind: die jährliche Abhaltung einer Eigentümerversammlung, Beschwerdemanagement, Vermittlung zwischen Eigentümern usw.
Alles, was nicht zum Sondereigentum oder Teileigentum gehört, ist Gemeinschaftseigentum. Für die Instandhaltung ist die WEG als Gemeinschaft verantwortlich. Änderungen am Gemeinschaftseigentum müssen zwingend in einer Wohnungseigentümerversammlung besprochen und beschlossen werden. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören z.B. Treppenhäuser, Waschräume, Fenster oder die Hauseingangstüre.
Was zum Sondereigentum zählt, ist gesetzlich nicht definiert. Es wird vielmehr durch die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan für die jeweilige WEG eindeutig vereinbart. Alle Teile, die nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sind, können zum Sondereigentum erklärt werden. Dem Sondereigentum können beispielsweise zugeordnet werden: Nichttragende Innenwände, Verputz, Tapeten oder Fußbodenbelag. Fenster können nicht zu Sondereigentum erklärt werden. Sie sind zwingendes Gemeinschaftseigentum. Mit seinem Sondereigentum kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich beliebig verfahren, wobei die Teilungserklärung gewisse Einschränkungen vorsehen kann. Allerdings muss der Eigentümer sein Sondereigentum auch eigenständig und auf eigene Kosten instand halten.
Das Sondereigentum ist abzugrenzen vom Sondernutzungsrecht. Ein Sondernutzungsrecht kann einem Wohnungseigentümer an einem Teil des Gemeinschaftseigentums eingeräumt werden. Die übrigen Sondereigentümer sind dann von der Nutzung dieses Teils ausgeschlossen.
Als Besitzer einer Eigentumswohnung müssen Sie unter anderem ein Hausgeld bezahlen. Es handelt sich dabei um eine Art Nebenkostenabrechnung für den Wohnungseigentümer. Diese dient der Bewirtschaftung, Pflege und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Das Hausgeld wird monatlich im Voraus an die Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG, überwiesen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in der Wohnung leben, diese vermieten oder ob sie leerstehend ist – die monatlichen Vorschüsse müssen Sie als Wohnungseigentümer leisten. Bestandteile des Hausgelds sind sowohl umlagefähige Kosten wie Wasser, Gartenpflege oder Gebäudeversicherung als auch nicht umlagefähige Kosten wie die Zuführung zur Erhaltungsrücklage oder die Verwaltervergütung. Bei unseren WEGs wird das Hausgeld der Eigentümer unkompliziert per SEPA-Lastschriftmandat einmal im Monat abgebucht.